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TDDDG

§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4627e5351b602270eaba241e29e756a7bef55de43d743102f3be43117032f1bb

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