(1) Eine sportliche Veranstaltung, eine Wasserfestlichkeit und jede sonstige Veranstaltung, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt behindern kann, sowie eine Einsatzübung eines zivilen Verbandes bedarf der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Satz 1 gilt entsprechend auch für eine Einsatzübung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Hierzu können im Einzelfall auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Sicherungs- und Begleitfahrzeuge erlaubt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) Taucherarbeiten, insbesondere zur Unterhaltung einer Steganlage bedürfen der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(3) Eine militärische Übung muss dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt rechtzeitig vorher gemeldet und mit ihm hinsichtlich Zeitpunkt und Örtlichkeit abgestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
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