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TSEÜberwV 2001

§ 2Mitwirkungspflichten

Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR363110001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd845005a86e1a5f3876ecc5eb0dc6793d82943fe885ce7b0091f2c8c999e4c4

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