(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.
(2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
(3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist
1.
die Person, die nicht Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde,
a)
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung erworben oder in Besitz genommen hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits im Besitz hatte, oder
b)
erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde;
2.
daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung begangen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
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