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TrinkwEGV

§ 4Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete

Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung

(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.
(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119987241baae9da5bc7249b85cb7834a47b8dbc1dfbd8d8b56e937aae1e45dd

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