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TrinkwEGV

Anlage 1(zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können

Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)
Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:
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die Abwasserbeseitigung
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der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
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Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer
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die Forstwirtschaft
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industrielle Emissionen in Gewässer
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verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer
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die Siedlungswasserwirtschaft
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Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien
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Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer
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nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen
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der Schutz vor ionisierender Strahlung
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die Bewirtschaftung von Abfällen
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Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen
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Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
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Bauprodukte
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Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund
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die Gewinnung von Erdwärme
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bauliche Anlagen
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Wasserentnahmen
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die Trinkwasserversorgung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119987241baae9da5bc7249b85cb7834a47b8dbc1dfbd8d8b56e937aae1e45dd

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