TrinkwEGV
Anlage 1(zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können
Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
- –
- die Abwasserbeseitigung
- –
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- –
- Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
- –
- Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer
- –
- die Forstwirtschaft
- –
- industrielle Emissionen in Gewässer
- –
- verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer
- –
- die Siedlungswasserwirtschaft
- –
- Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien
- –
- Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer
- –
- nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen
- –
- der Schutz vor ionisierender Strahlung
- –
- die Bewirtschaftung von Abfällen
- –
- Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen
- –
- Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
- –
- Bauprodukte
- –
- Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund
- –
- die Gewinnung von Erdwärme
- –
- bauliche Anlagen
- –
- Wasserentnahmen
- –
- die Trinkwasserversorgung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119987241baae9da5bc7249b85cb7834a47b8dbc1dfbd8d8b56e937aae1e45dd