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TrGebV

§ 3Tragung der Gebühren durch Dachverbände

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2023 I Nr. 378

Sonst: Ersetzt V 7613-3-5 v. 19.12.2017 I 3982 (TrGebV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48352cd97a689e79a1a7dc9d136363fd3dde002606788089f9c78a3ba51665d6

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