TreuhUmbenV
§ 2
Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt
Stand: Geändert durch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 G v. 2.11.2000 I 1481
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR391300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f454d266f7f9e79981e8d8758eb4cbd92f3e81f709977785829ebb8850a4f08d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 GVOVerfahren bei Aufhebung der Genehmigung
„… ar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß. (4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen unberührt.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 8 GVOZuständigkeit
„… aus der Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übe …“