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TreuhUmbenV

§ 2

Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt

(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes zuständig bei Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit besteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.
(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß.
(4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 G v. 2.11.2000 I 1481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR391300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f454d266f7f9e79981e8d8758eb4cbd92f3e81f709977785829ebb8850a4f08d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 GVOVerfahren bei Aufhebung der Genehmigung

    „… ar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß. (4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen unberührt.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 8 GVOZuständigkeit

    „… aus der Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übe …“