TreuhLÜV
§ 1Übertragung von Aufgaben
- 1.
- die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken dient,
- 2.
- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über den Verkauf von Grundstücken, die zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung noch nicht vollständig abgewickelt sind, sowie
- 3.
- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 591 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR390800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4657f343d3f8b2db25fc0ab3e44e3eed8bbf167a0e3f1e5209e8ce376480332