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TreuhGDV 3

§ 5

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR213330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3b0787bad008855a3be5975e33d1b5c2a58d40409468d288ddd34cb84703864

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