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TreuhGDV 3

§ 1

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen
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der volkseigenen Güter,
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der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR213330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3b0787bad008855a3be5975e33d1b5c2a58d40409468d288ddd34cb84703864

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