TreuhGDV 3
§ 1
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
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- der volkseigenen Güter,
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- der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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- der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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- der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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- der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR213330990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3b0787bad008855a3be5975e33d1b5c2a58d40409468d288ddd34cb84703864