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TreuhGDV 1

§ 1

Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften dienen der zügigen Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Treuhandgesetz zur Durchführung des dezentral zu verwirklichenden Privatisierungsauftrages.
(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften sind entsprechend der Anlage zur Satzung der Treuhandanstalt (GBl. I Nr. 46 S. 809) gegliedert. Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ist berechtigt, in Durchführung der Aufgaben der Privatisierung, Sanierung und Strukturanpassung der Unternehmen sachlich gebotene Anpassungen und Veränderungen bezüglich der Zuordnung von Kapitalgesellschaften und der Anzahl und Struktur der Treuhand-Aktiengesellschaften zu beschließen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR010760990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c58648bb84d36ef5828584687498a8e556b9446d67db410d3f8fdbba4a8f331a

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