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TreuhG

§ 12

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1) Die aus den Kombinaten entstandenen Aktiengesellschaften werden Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Kombinaten vor dem 1. Juli 1990 unterstellt waren.
(2) Eine Aktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 hat ihre Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Treuhandanstalt gegen angemessenes Entgelt anzubieten, wenn die Geschäftsleitung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dies verlangt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d8bc2f7cb8fc8d75e166a63c1eed50a0eb5fac58130d9bd013af582c229761

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