TrEinV
§ 10Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
- 1.
- die übermittelten Registrierungsdaten und
- 2.
- den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.
Sonst: Ersetzt V 7613-3-4 v. 19.12.2017 I 3984 (TrEinV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0530A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69b6a00c06f1ef0bd64a8518f7c996bffd37a109fbaf81f091faba3cffb9fa78