TPG-OrganV
§ 7Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen
- 1.
- Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
- 2.
- Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
- 3.
- Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
- 4.
- empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eb5bceeba2b39cd8ef41b5b94a8480eb5f16e18e277968a5e3cf38b997ad932