(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
1.
Unternehmensführung und -entwicklung,
2.
Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,
3.
Personalführung und -entwicklung,
4.
Gestaltung des Marketingprozesses,
5.
Qualitäts- und Projektmanagement,
6.
Leistungserstellung im Tourismus.
(3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2 genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei insgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und dem Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung“ beziehen. In der Präsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass auch in den weiteren in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen der Tourismuswirtschaft Wissen angewendet und Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 V v. 9.12.2019 I 2153
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