Zum Gesetzesinhalt

TollwV 1991

§ 15aWeitergehende Maßnahmen

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011680991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1659c649b4e9e0fda0d8d86a413b25026280d50159dfac667482d68ef76b5259

XML-Quelle beim Herausgeber