(1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückzugeben.
(2) Direkte und originäre Nummernzuteilungen können von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen des § 108 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes, des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
1.
eine Nummer durch den direkten oder originären Zuteilungsnehmer rechtswidrig genutzt wird,
2.
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für eine öffentliche Zustellung an den Zuteilungsnehmer vorliegen; im Sinne dieser Verordnung gilt der Aufenthaltsort des Zuteilungsnehmers als unbekannt, wenn er und sein Empfangsbevollmächtigter unter keiner der inländischen, hierfür der Bundesnetzagentur zuletzt als gültig mitgeteilten Adressen erreicht wurde oder
3.
die betroffenen Nummern dauerhaft nicht genutzt werden.
(3) Eine abgeleitet zugeteilte Nummer fällt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes, dem die Nummer zugeordnet war, an den originären Zuteilungsnehmer zurück, es sei denn, dass sie nach Maßgabe von § 59 des Telekommunikationsgesetzes bei einem Wechsel des Anbieters beibehalten wird.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur nicht für bestimmte Nummernarten im Nummernplan eine kürzere Frist vorsieht, gelten Nummern als dauerhaft nicht genutzt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nicht genutzt wurden oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für zwölf Monate keine Nutzung geplant ist. Ein Block von originär zugeteilten Nummern wird genutzt, wenn mindestens eine Nummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. Eine Nummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschaltet ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer entsprechender Dienst oder eine dem Zweck der Nummer entsprechende Funktion erbracht wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 121 G v. 10.8.2021 I 3436
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