TLMV
§ 1Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
- 1.
- einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 Grad C beträgt, und
- 2.
- mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020510991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9295a836d7a973851b6e46ca9b5e5d0f0989769e00a18b7212e2e75e638a452