(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 58 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle
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