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TischlMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist für
1.
einen Innenausbau,
2.
eine Inneneinrichtung,
3.
ein Bauelement oder
4.
einen Fassadenabschluss
ein Konzept einschließlich der Entwurfs- und Planungsunterlagen zu erstellen. Aus diesem Konzept ist ein Erzeugnis oder ein Teilerzeugnis zu kalkulieren, zu fertigen und zu dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 65 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR082600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72c8629c6b55eed1269a94f06555f81711e58e6b8f8c011c5f4493108d33aa5a

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