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TischlAusbV 2006

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
6.
Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,
10.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,
11.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen,
12.
Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
13.
Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
14.
Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,
15.
Instandhalten von Erzeugnissen,
16.
Kundenorientierung und Serviceleistungen,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 500d7666a23c30ceb2f8fca03fdb6af2cfb84299479082113712c51d716d0d31

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