TischlAusbV 2006
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 6.
- Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 8.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,
- 10.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,
- 11.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen,
- 12.
- Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- 13.
- Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
- 14.
- Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,
- 15.
- Instandhalten von Erzeugnissen,
- 16.
- Kundenorientierung und Serviceleistungen,
- 17.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 500d7666a23c30ceb2f8fca03fdb6af2cfb84299479082113712c51d716d0d31