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TierZG

§ 28Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht

Tierzuchtgesetz

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder durch Änderungen von Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5

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