TierZG
§ 20Verordnungsermächtigungen
- 1.
- Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,
- 2.
- vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5