(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
1.
Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
a)
Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
b)
Schwein (Sus scrofa),
c)
Schaf (Ovis aries),
d)
Ziege (Capra hircus) sowie
e)
Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus caballus und Equus asinus) und
2.
Hybridzuchtschweine.
Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass
1.
die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4.
eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
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