Zum Gesetzesinhalt

TierwMeistPrV

§ 4Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f693b182d8455f023a33855dace407820cc2bf1acf9f84264207e5d062f23e04

XML-Quelle beim Herausgeber