Zum Gesetzesinhalt

TierwMeistPrV

§ 11Übergangsvorschriften

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin

(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f693b182d8455f023a33855dace407820cc2bf1acf9f84264207e5d062f23e04

XML-Quelle beim Herausgeber