TierSeuchMeldV
§ 9Inhalt der Mitteilung
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
- 1.
- die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
- 2.
- die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt,
- 3.
- die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
- 4.
- das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,
- 5.
- die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
- 6.
- sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,
- 7.
- den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und
- 8.
- die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.
- 1.
- die Art des Ausbruchs,
- 2.
- das Datum der Einstufung als bestätigter Fall,
- 3.
- im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024,
- a)
- die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und
- b)
- im Falle eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie
- 4.
- im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist.
- 1.
- die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
- 2.
- die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt,
- 3.
- das Datum der Bestätigung,
- 4.
- die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
- 5.
- die verwendeten Diagnosemethoden,
- 6.
- das Datum der Untersuchung und
- 7.
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03D0B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43f92ef509dc023b5b79b8a9834ca03b12067bfa2df8dcdb34aaca902e8f44a8