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TierSchTrV

§ 4Befähigungsnachweis

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag auch dann erteilt, wenn
1.
ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin,
2.
eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, oder
3.
eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337)
nachgewiesen wird.
(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
(3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c77200541dcd993f8cb2e7c251d8ef7045fff9349f11508636dde999dd596c3b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 TierSchTrVWechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

    „… oder 3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) nachgewiesen wird. (2) Personen, die vor dem 6. J …“