Zum Gesetzesinhalt

TierSchTrV

§ 17Einfuhrdokument

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gehalten worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c77200541dcd993f8cb2e7c251d8ef7045fff9349f11508636dde999dd596c3b

XML-Quelle beim Herausgeber