TierSchNutztV
§ 3Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
- 1.
- nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
- 2.
- mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
- 3.
- so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
- 1.
- mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
- 2.
- erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 TierHaltKennzG(zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
„… lle 2 aufweist, oder 2. in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, a) die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt, b) in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und c) in der jedes Schwein jederzeit Zuga …“