Zum Gesetzesinhalt

TierSchNutztV

§ 28Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
1.
Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
2.
Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 5 bis 100,15
über 10 bis 200,2
über 200,35.
3.
Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
4.
Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
5.
Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
6.
Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 4 TierHaltKennzG(zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren

    „… einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht, hh) einem Liegebereich, der einen Perforationsgrad von höchstens fünf Prozent aufweist und weich o …“