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TierSchlV

Anlage 2(zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)

BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuss bei
a)Rindern60
b)Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15
c)anderen Tieren oder anderen Schusspositionen20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren)20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR298200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1970e231bc9969623cefb17b1ddc2b4ad4a45f8bd4d95b42234a61866957c985

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