TierSchHuV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- während des Transportes,
- 2.
- während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
- 3.
- bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4970
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33106e29be0e70f3568fc97285f6e62a054df7d61bf81b1198dfb17aec3fc3d1