Zum Gesetzesinhalt

TierSchG

§ 4c

Tierschutzgesetz

(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.
(2) Das Verbot gilt nicht
1.
für den Fall, dass eine Tötung der Küken
a)
nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
b)
im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,
2.
für nicht schlupffähige Küken,
3.
für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und
4.
für Küken,
a)
die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
b)
deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
1.
einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
2.
einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012770972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac

XML-Quelle beim Herausgeber