Zum Gesetzesinhalt

TierpflMstrV 2009

§ 7Bewerten von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,
2.
die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,
3.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und
4.
die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.
Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 258cb7d33cbd251811416648978f437871a8157040c45b05156c8f3996eb9cf9

XML-Quelle beim Herausgeber