(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:
1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen,
3.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.
(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Grundlegende Qualifikationen und
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.
(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153
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