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TierNebG

§ 2aGrundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Es ist verboten,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008210004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 583e4ef11d334b352b666cb70cbb74dea6a353a1f1541028627d973e7418f1c0

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