TierNebG
§ 14Bußgeldvorschriften
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt,
- 7.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- 8.
- einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 9.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder Nr. 5 Buchstabe d oder e oder Absatz 3 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 583e4ef11d334b352b666cb70cbb74dea6a353a1f1541028627d973e7418f1c0