TierGesIVDV
§ 10Besondere Vorschriften für die Tierhaltung
Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
- 1.
- Tiere, die für die Herstellung und Prüfung von In-vitro-Diagnostika verwendet werden, so gehalten werden, dass keine Erreger oder Antigene verschleppt werden,
- 2.
- Personen, die für die Herstellung und Prüfung verwendete Tiere pflegen, nicht in anderen Teilen des Betriebs, die der Herstellung und Prüfung von In-vitro-Diagnostika, ausgenommen der Endverpackung, dienen, eingesetzt werden,
- 3.
- die Räume, in denen für die Herstellung und Prüfung von In-vitro-Diagnostika verwendete Tiere gehalten werden, so weit wie möglich von Insekten, Schadnagern und wild lebenden Vögeln frei gehalten werden.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers sowie das Datum des Erwerbs oder, im Falle der Zucht durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis, das Datum der Geburt,
- 2.
- die Anzahl der gehaltenen Tiere,
- 3.
- die Kennzeichnung,
- 4.
- besondere Merkmale,
- 5.
- gegebenenfalls den Beginn und das Ende der Quarantänezeit,
- 6.
- die Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen zum Zeitpunkt der Einstallung und während der Quarantäne,
- 7.
- die Art der jeweiligen Verwendung,
- 8.
- das Datum des Beginns der jeweiligen Verwendung und deren Dauer,
- 9.
- den Verbleib der Tiere.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e