TierGesG
§ 9Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- 1.
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche anzusehen ist,
- 2.
- die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
- 3.
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
- 4.
- die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6881586f4a9a2207599ef066fb6ca95d52be3c5d7d487fe884f542d30bd7ed6