TierGesG
§ 4Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- 1.
- die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
- 2.
- Vorschriften erlassen über
- a)
- das Meldeverfahren,
- b)
- den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
- c)
- den Kreis der meldepflichtigen Personen,
- d)
- die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
- aa)
- zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- bb)
- zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- cc)
- zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
- dd)
- zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
- e)
- die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6881586f4a9a2207599ef066fb6ca95d52be3c5d7d487fe884f542d30bd7ed6