TierGesG
§ 26Verordnungsermächtigungen zur Überwachung
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- 1.
- Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- 2.
- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
- 3.
- die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
- 4.
- Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- 5.
- Pflichten zur
- a)
- Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
- b)
- Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
- c)
- Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
- 6.
- den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
- 1.
- eine Anzeige über
- a)
- das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von gehaltenen Landtieren und Wassertieren,
- b)
- den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
- c)
- die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
- 2.
- eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von gehaltenen Landtieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6881586f4a9a2207599ef066fb6ca95d52be3c5d7d487fe884f542d30bd7ed6