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TiefbauBAusbV

§ 102Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Tiefbaufacharbeiter oder zur Tiefbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
1.
zum Straßenbauer oder zur Straßenbauerin,
2.
zum Kanalbauer oder zur Kanalbauerin,
3.
zum Rohrleitungsbauer oder zur Rohrleitungsbauerin,
4.
zum Brunnenbauer oder zur Brunnenbauerin,
5.
zum Spezialtiefbauer oder zur Spezialtiefbauerin oder
6.
zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin
nach § 22 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 102 Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2. Juli 1999" durch die Angabe "2. Juni 1999" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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