THWG
§ 6Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
Gesetz über das Technische Hilfswerk
- 1.
- ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten zusteht oder
- 2.
- sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem Dritten verzichtet.
- 1.
- bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,
- 2.
- soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,
- a)
- bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder
- b)
- bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Verfügungsberechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der oder des Verfügungsberechtigten ausübt,
- 3.
- bei einer oder einem Dritten, zu deren oder dessen Gunsten die technische Unterstützung geleistet wurde, sofern diese oder dieser der Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- 1.
- auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie
- 2.
- auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001180990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725d8daad9eb86eee90728d5145e9494ee0aa5ae8d6470b105a74cb87609fbb7