ThUG
§ 6Beteiligte
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
- 1.
- die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
- 2.
- die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230500010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b28f99a84dfb7e87f1b33831dbd9d2730855e664d16136ee15d8f89ba8b27425