ThUG
§ 2Geeignete geschlossene Einrichtungen
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
- 1.
- wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
- 2.
- unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
- 3.
- räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230500010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b28f99a84dfb7e87f1b33831dbd9d2730855e664d16136ee15d8f89ba8b27425
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 66c StGBAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
„… organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind. (2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfül …“