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ThUG

§ 19Gerichtskosten

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung werden keine Gerichtskosten erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230500010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b28f99a84dfb7e87f1b33831dbd9d2730855e664d16136ee15d8f89ba8b27425

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