ThermMstrV
§ 1Berufsbild
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.
- 1.
- Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,
- 2.
- Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und über die mit diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
- 3.
- Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
- 4.
- Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
- 5.
- Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,
- 6.
- Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
- 7.
- Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile,
- 8.
- Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, Wachsens sowie Ätzens,
- 9.
- Kenntnisse über Vakuumtechnik,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
- Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 13.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 14.
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- 15.
- Evakuieren und Füllen von Thermometern,
- 16.
- Justieren von Thermometern,
- 17.
- Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,
- 18.
- Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011310989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc8d5a25e3acc5b200f8599ebc2e6fe55310423675bd370bb1109a51a185a5dc