THAMNV
§ 2Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
- 1.
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,
- 2.
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- 3.
- außer in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
- 4.
- verabreichte Menge des Arzneimittels,
- 5.
- Datum der Anwendung,
- 6.
- Wartezeit in Tagen,
- 7.
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
Sonst: Ersetzt V 2121-51-47 v. 20.12.2006 I 3450, 3453 (ANTHV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138200015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f172439c2b6b81fa3084ddcbc903079f2752f800bdb3d2e1e661d71eb4cb429
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 TÄHAVAntibiogrammpflicht
„… rderlich, deren Standort, 2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, 3. außer in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnun …“